Am Samstag, den 31. Januar 2026 findet um 19:00 Uhr im Essraum der Schützenhalle in Oesdorf, In der Porte 9, 34431 Marsberg, die Jahreshauptversammlung des Musikverein Oesdorf e.V. statt.
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Jahresbericht 2025 / Jahresplanung 2026
- Bericht der Dirigentin
- Geschäftsbericht 2024 des Kassierers
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
- 1. Vorsitzende/r
- 1. Kassierer/in
- 1. Schriftführer/in
- 1. Elternvertreter/in
- 1. Jugendvertreter/in
- 1. Notenwart/in
- Satzungsänderung/Satzungsergänzung
- Ehrungen
- Verschiedenes
Auch die Eltern unserer Kinder und Jugendlichen sind herzlich willkommen.
Anlage zur Einladung zur JHV des Musikverein Oesdorf e.V. am 31.01.2026
Änderungen der Satzung des Musikverein Oesdorf e.V.
- § 1.2 (alt)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. - § 1.2 (neu)
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marsberg eingetragen.
- § 2 (alt)
Eine Verbandszugehörigkeit soll in den nächsten Jahren angestrebt werden; voraussichtlich im Volksmusikerbund NRW. - § 2 (neu)
Der Verein ist Mitglied im Verband für Musik und Bildung NRW.
- § 5.8 (alt)
Den Mitgliedsbeitrag bestimmt die Generalversammlung für aktive und passive/fördernde Mitglieder. Er ist in monatlichen Raten zu erbringen. - § 5.8 (neu)
Den Mitgliedsbeitrag bestimmt die Generalversammlung für aktive und passive/fördernde Mitglieder.
- § 9.6 (alt)
Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. - Anmerkung: § 9.6 entfällt.
- § 14.3 (alt)
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Marsberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikverein Oesdorf e.V. in der Stadt zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
- § 14.3 (neu)
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an den „Förderverein Zukunft Oesdorf e.V.“, mit der Maßgabe diese Mittel ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Generalversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
- § 15 (alt)
Diese Satzung hat die Generalversammlung am Sonntag, den 20.06.2004 in Marsberg-Oesdorf beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - § 15 (neu)
Diese Satzung hat die Generalversammlung am Samstag, den 31.01.2026 in Marsberg -Oesdorf beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ergänzung der Satzung des Musikverein Oesdorf e.V.
- § 10.6
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand in Höhe der jeweils aktuell geltenden Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
